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Aufnahmeantrag
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Aufnahmeantrag Kinder (Kurssystem)
Aufnahmeantrag in das Kurssystem für Kinder
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Kündigungsschreiben
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Merkblatt Informationspflicht
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Auszug aus der Satzung

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1) Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes aufgrund eines

     schriftlichen Aufnahmeantrages, der an den Verein zu richten ist.

 

(2) Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der schriftlichen Genehmigung der gesetzlichen

     Vertreter, die damit gleichzeitig die Zustimmung zur Wahrnehmung  der Mitgliederrechte

     und -pflichten durch den Minderjährigen erteilen.

 

(3) Neben dem Aufnahme Antrag ist der Antragsteller verpflichtet, dem Verein ein schriftliches

     SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen, da der Verein die Beiträge im Lastschriftverfahren von

     seinen Mitgliedern erhebt.

 

(4) Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages durch den Vorstand, die keiner Begründung bedarf,

     ist unanfechtbar.

 

(5) Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung durch den Verein.

 

(6) Mit der Aufnahme erkennt das neue Mitglied die Vereinssatzung in der jeweiligen Fassung

     an und unterwirft sich diesen Regelungen.

 

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft eines ordentlichen Mitglieds endet durch

(a) Austritt

(b) Ausschluss aus dem Verein oder

(c) Tod.

 

(2) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds

     gegenüber dem Verein.

 

(3) Bestehende Beitragspflichten (Schulden) gegenüber dem Verein bleiben unberührt.

 

 

§ 7 Austritt aus dem Verein - Kündigung der Mitgliedschaft

 

     Der Austritt eines Mitglieds erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand bis zum

     30.11. des Jahres und wird zum 31.12. des Jahres wirksam.

 

 

§ 9 Beitragsleistungen und -pflichten

 

(1) Die BRSG erhebt von ihren Mitgliedern einem monatlichen Geldbetrag, dessen Höhe die

   Jahreshauptversammlung beschließt.

 

(2) Kinder und Jugendliche zahlen den gleichen Beitrag wie Erwachsene.

 

(3) Der Vorstand wird ermächtigt einzelnen Mitgliedern auf deren Antrag hin die bestehenden

      und künftigen Beitragspflichten zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Das Mitglied

      muss die Gründe für seinen Antrag glaubhaft darlegen und im Einzelfall nachweisen.

 

 

§ 10 Abwicklung des Beitragswesen

 

(1) Der Jahresbeitrag ist am Anfang eines Jahres fällig und wird zum 28.02. des Jahres per

     Lastschrift eingezogen.

 

(2) Kinder und Jugendliche zahlen den gleichen Beitrag wie Erwachsene.

 

(3) Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein laufend Änderungen der Kontonummer, den

     Wechsel des Bankinstituts, sowie die Änderungen der persönlichen Anschrift mitzuteilen.